Die Entwässerungsplanung ist ein eigenes Genehmigungsverfahren. Dieses gehört zwar nicht direkt zur Baugenehmigung dazu, muss aber trotzdem parallel zur Baugenehmigung erstellt werden. Für dieses müssen immer Pläne und oft auch Formulare und Weiteres eingereicht werden.


Wird eine solche Planung im Nachhinein beauftragt (nach der eigentlichen Eingabeplanung) und wird diese nicht vom Eingabeplaner erstellt, ist der Aufwand deutlich größer als wenn diese gemeinsam beauftragt werden.


Wir bieten Ihnen diese Leistung gerne bei der Eingabeplanung gleich mit an! Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.


Eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung ist unerlässlich für Ihr Bauvorhaben. Wird Wasser nicht richtig abgeleitet, können Regenwasser bzw. Überschwemmungen infolge Starkregenereignissen erhebliche Schäden an Gebäuden und Anlagen verursachen. Außerdem kann unbehandeltes Abwasser (Schmutz und Regenwasser) in die Umwelt bzw. ins Grundwasser gelangen. Für Bauherren ist es daher wichtig sicherzustellen, dass ihr Grundstück über eine ausreichende, normgerechte und funktionierende Entwässerung verfügt.


Mit dem Bauantrag wird auch ein Grundstücksentwässerungsplan bei der Behörde eingereicht. Im Grundstücksentwässerungsplan wird dargestellt, wie Abwasser und Niederschlagswasser vom Grundstück abgeführt werden.


Zusätzlich zu jedem Bauantrag ist in Deutschland ein kostenpflichtiges Entwässerungsgesuch (auch Entwässerungsantrag, Entwässerungsnachweis oder Einleitgenehmigung) einzureichen, wenn eine Grundstücksentwässerungsanlage an das öffentliche Netz angeschlossen werden soll. Diese Genehmigung ist sowohl für Neubauten als auch im Falle jeglicher Veränderungen an der vorhandenen Entwässerungsanlage auf dem Grundstück erforderlich. Hierbei handelt es sich um einen Antrag an die zuständigen Behörden, mit dem der Antragsteller eine Genehmigung für die Einleitung von Abwasser bzw. Regenwasser von seinem Grundstück in das öffentlich Kanalnetz erlangen möchte. Anforderungen an das Gesuch können je nach Gemeinde unterschiedlich sein.

 

Zur Genehmigung des Entwässerungsantrages ist für Grundstücke über 800 m² abflusswirksame Fläche ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 verpflichtend vorzulegen. Die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung des Grundstücks muss rechnerisch nachgewiesen werden. Nach Abschnitt 14.9.2 der DIN ist für Grundstücke > 800 m² abflusswirksame Fläche ein Sicherheitsnachweis gegen schadlose Überflutung mit einem mindestens 30-jährigem Regenereignis zu führen. Liegt der Anteil der Dachflächen und nicht schadlos überflutbaren Flächen (z.B. auch Innenhöfe) über 70 %, so ist die Überflutungsprüfung sogar für ein 100-jähriges Regenereignis durchzuführen.

  







 
 
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